Mittwoch, 15. November 2006 | Kategorie: Sonstiges | Geschrieben von: Mirko Baschetti
Impressumspflicht
Die seit Anfang 2002 verschärfte Impressumspflicht für Telediensteanbieter gemäß § 6 TDG gehört sicher derzeit zu einer der am häufigsten missachteten Vorschriften. Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, muss jederzeit damit rechnen, von Konkurrenten, Anwälten oder Abmahnvereinen abgemahnt zu werden.
Verpflichtet zur Anbieterkennzeichnung sind alle Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste.
Folgende Pflichtangaben müssen gemacht werden:
- Name und Anschrift des Anbieters
- Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
- Angabe des Vertretungsberechtigten
- Angabe der Aufsichtsbehörde
- Register und Registernummer
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppe
- Weitere Angaben
weiterführende Links:
Teledienstegesetz
Mediendienstestaatsvertrag
Unterlassungsklagengesetz